BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag |
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Glück für Mieter mit unwirksamer Schönheitsreparatur-Klausel.
Mieter
müssen die Wohnung nur dann renovieren, wenn es Notwendig ist. Das gilt
auch, wenn im Mietvertrag feste Fristen vorgesehen sind.
Mit
einem Vertrag, der eine unwirksame starre Fristenregelung enthält,
brauchen Mieter nach dem BGH-Grundsatzurteil gar nicht mehr selbst zu
renovieren. Die unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen wird nicht
durch eine wirksame Variante ersetzt, sondern fällt vollständig weg.
Die für Mieter erfreuliche Folge:
Der Vermieter ist schon im laufenden Mietverhältnis verpflichtet, notwendige Schönheitsreparaturen vorzunehmen.
Begründung
des BGH für das mieterfreundliche Urteil: Der Vermieter benachteiligt
seinen Vertragspartner unangemessen, sofern die Renovierung ohne
Rücksicht auf den Zustand der Wohnung nur vom Ablauf einer Frist
abhängt. Fristen dürfen nur als Richtwert zulässig sein, nach dem
Wohnungen oder einzelne Räume bei normaler Nutzung typischerweise
renovierungsbedürftig sind.
Bei Fristenregelungen mit Formulierungen wie im allgemeinen, generell oder grundsätzlich bleibt die Pflicht zu Schönheitsreparaturen durch dem Mieter bestehen.
Ebenso
bei der Klausel: Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen
vorzunehmen, wenn sie erforderlich sind. Im Allgemeinen ist das bei
Badezimmern und Toiletten nach drei, bei Wohn- und Schlafräumen nach
fünf und bei Nebenräumen nach sieben Jahren der Fall.
(Az. VIII ZR 361/03)
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